Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländer:innen (Artikel 5 ELG)

Artikel 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes beschreibt spezifische Bedingungen für Ausländer*innen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Schweiz haben.

Karenzfrist

Als Ausländer:in musst Du ununterbrochen mindestens 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben. Die Karenzfrist muss aber nur von der Person erfüllt sein, die einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend macht. Die Ausgaben und Einnahmen der übrigen Familienangehörigen werden auch dann berücksichtigt, wenn diese die Karenzfrist nicht erfüllen würden.

EU- oder Efta-Bürger*innen

Für Dich gibt es keine Karenzfrist und Du bist Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt.

Flüchtlinge und Staatenlose

Für Dich gilt eine verkürzte Karenzfrist von fünf Jahren. Die Karenzfrist muss aber nur von der Person erfüllt sein, die einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend macht. Die Ausgaben und Einnahmen der übrigen Familienangehörigen werden auch dann berücksichtigt, wenn diese die Karenzfrist nicht erfüllen würden.

Beginn der Karenzfrist

Die Karenzfrist beginnt, sobald Du in der Schweiz einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hast.

Aufenthalt im Ausland

Bei Aufenthalten im Ausland von mehr als drei Monaten oder insgesamt mehr als drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres beginnt die Karenzfrist nach Rückkehr in die Schweiz erneut.

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