Kantonale Zuschüsse gemäß (ZLG)

Zuschüsse sind vorgesehen für Personen, die dauerhaft oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und bei denen Ergänzungsleistungen sowie Beihilfen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Die Gewährung der Zuschüsse setzt voraus, dass die Vermögensfreibeträge nicht überschritten werden. Zuschüsse müssen wie Beihilfen nach bestimmten Bedingungen zurückerstattet werden. Zudem sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte (nach Art. 11 abs. 1 lit. g ELG und Art. 17a ELV) anrechenbar.

Vermögensgrenzen

Für Zuschüsse gelten strengere Vermögensfreigrenzen als für die Ergänzungsleistungen. Gemäss § 19a ZLG dürfen die Vermögensfreibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 11 Abs. 1bis nicht überschritten werden. Das heisst bei alleinstehenden Personen nicht mehr als Fr. 30'000.- und bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 50'000.-. Die Liegenschaft darf, wenn ein Ehegatte zuhause wohnt und der andere im Heim oder Spital lebt, nicht Fr. 300'000.- übersteigen.

Karenzfristen

Für Zuschüsse gelten keine Karenzfristen wie es bei Beihilfen der Fall ist (§ 20 Abs. 3 und 4 ZLG).