Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 4 ELG)

Artikel 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes definiert die allgemeinen Voraussetzungen für Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz.

Einen möglichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hast Du:

Wie bestimmst Du Deinen zivilrechtlichen Wohnsitz?

In der Regel begründest Du dort Deinen Wohnsitz, wo Du Deinen zivilrechtlichen Wohnsitz hast. Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Dein Wohnsitz dort ist, wo Dein Mittelpunkt Deiner Lebensbeziehungen besteht und Du die Absicht hast, dauernd zu verbleiben (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ist aus irgendwelchen Gründen Dein Wohnsitz nicht nachweisbar, oder ein Wohnsitz im Ausland aufgegeben worden, so gilt Dein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Kriterien für den Wohnsitz sind:

Du bist obdachlos?

Bei Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit gilt auch hier: Dein Wohnsitz ist dort, wo Du Dich in der Regel aufhältst (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Wenn Dich die EL-Stelle aufgrund einer vorübergehenden Obdachlosigkeit abweist, kannst Du Dich auf Art. 24 Abs. 1 ZGB berufen und die EL-Stelle muss Deinen Antrag prüfen und allenfalls Deinen Wohnsitz ausfindig machen. Die EL-Stelle kann zwar eine Nichteintretensverfügung erstellen, muss diese aber der vermutenden EL-Stelle zustellen. Diese EL-Stelle kann dann eine Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung einreichen. Bis zur rechtskräftigen Klärung der Zuständigkeitsfrage hast Du jedoch Anrecht auf eine provisorische EL von der EL-Stelle Deines Aufenthaltsortes.

Achtung beim Heimaufenthalt

Eine Ausnahme gibt es. Trittst Du in ein ausserkantonales Heim ein, aber Dein Ehegatte wohnt Zuhause, so ist der Lebensmittelpunkt massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit.

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