Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 4 ELG)
Artikel 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes definiert die allgemeinen Voraussetzungen für Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz.
Einen möglichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hast Du:
- Altersrente der AHV: Wenn Du eine Altersrente der AHV beziehst.
- Invalidität: Wenn Du eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV beziehst, sofern Du 18 Jahre alt oder älter bist
- Übergangsleistung: Wenn du eine Übergangsleistung der IV beziehst.
- Taggelder: Wenn Du ununterbrochen während mindestens 6 Monate ein Taggeld der IV beziehst - egal ob Du oder Dein Arbeitgeber das Taggeld ausbezahlt bekommt.
- Null-Rente: Falls Du das ordentliche Rentenalter erreicht hast, oder zu mindestens 40 Prozent invalid bist, hast Du unter Umständen auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen, auch wenn Du aufgrund der fehlenden Mindestbeitragsdauer keinen Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente hast.
- Wohnsitz in der Schweiz: Erforderlich ist, dass Du einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hast.
- Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz: Über ein gesamtes Kalenderjahr solltest Du nicht mehr als 90 Tage im Ausland unterwegs sein.
Wie bestimmst Du Deinen zivilrechtlichen Wohnsitz?
In der Regel begründest Du dort Deinen Wohnsitz, wo Du Deinen zivilrechtlichen Wohnsitz hast. Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Dein Wohnsitz dort ist, wo Dein Mittelpunkt Deiner Lebensbeziehungen besteht und Du die Absicht hast, dauernd zu verbleiben (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ist aus irgendwelchen Gründen Dein Wohnsitz nicht nachweisbar, oder ein Wohnsitz im Ausland aufgegeben worden, so gilt Dein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Kriterien für den Wohnsitz sind:
- Wohnort, wo Du in der Regel schläfst
- Wo Du Deine Freizeit verbringst
- Wo Du über einen Telefonanschluss und eine Postadresse verfügst
Du bist obdachlos?
Bei Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit gilt auch hier: Dein Wohnsitz ist dort, wo Du Dich in der Regel aufhältst (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Wenn Dich die EL-Stelle aufgrund einer vorübergehenden Obdachlosigkeit abweist, kannst Du Dich auf Art. 24 Abs. 1 ZGB berufen und die EL-Stelle muss Deinen Antrag prüfen und allenfalls Deinen Wohnsitz ausfindig machen. Die EL-Stelle kann zwar eine Nichteintretensverfügung erstellen, muss diese aber der vermutenden EL-Stelle zustellen. Diese EL-Stelle kann dann eine Einsprache gegen die Nichteintretensverfügung einreichen. Bis zur rechtskräftigen Klärung der Zuständigkeitsfrage hast Du jedoch Anrecht auf eine provisorische EL von der EL-Stelle Deines Aufenthaltsortes.
Achtung beim Heimaufenthalt
Eine Ausnahme gibt es. Trittst Du in ein ausserkantonales Heim ein, aber Dein Ehegatte wohnt Zuhause, so ist der Lebensmittelpunkt massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit.