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Voraussetzungen

Wer hat Anspruch?

Schweizer/innen, EU/EFTA-Staatsangehörige

SchweizerInnen und EU-BürgerInnen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie

1. Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und
2. einen eigenen Anspruch auf eine der folgenden Sozialversicherungsleistungen haben:

Wer die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt hat und somit keine AHV- oder IV-Rente erhält, kann unter Umständen trotzdem noch eine EL beziehen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Durchführungsstelle.

3. Und zudem die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen

Staatsangehörige anderer Länder

haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie

1. Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
2. einen eigenen Anspruch auf eine der oben aufgeführten Sozialversicherungsleistungen haben und
3. sowie eine bestimmte Karenzfrist erfüllen:

4. Und zudem die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen

Wann beginnt der Anspruch?

Grundsätzlich beginnt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstmals für den Monat, in dem

Was bedeutet die Meldepflicht?

Die Ergänzungsleistungen werden aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberichtigten Person individuell berechnet. Jede Änderung der erwähnten Verhältnisse muss somit der zuständigen Durchführungsstelle umgehend mitgeteilt werden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verweigerung von Auskünften für sich oder andere unrechtmässig Ergänzungsleistungen erwirkt, kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 31 ELG).

Wann endet der Anspruch?

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Grundvoraussetzungen dahin gefallen ist (bspw. Wegzug aus der Gemeinde, wesentliche Veränderung bei den Einnahmen oder Ausgaben, Heirat, Scheidung, Todesfall usw.).